Verordnung Kühlung
Die wichtigsten Auszüge aus der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Kühlung” des Landkreis Bad Doberan vom 22.03.2000 Die Auszüge zeigen die Verbotenen und erlaubten Handlungen im Landschaftsschutzgebiet auf. Die gesamte Verordnung können Sie hier herunterladen.
§ 4 Verbotene Handlungen
(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind gemäß § 23 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck gemäß § 3 zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können.
(2) Insbesondere ist es verboten :
1. Gewässer oder die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Grundwasserabsenkungen, Be- oder Entwässerungsmaßnahmen und Grabenausbau zu verändern oder zu beseitigen;
2. die Bodengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf – und Abspülungen, Auffüllungen oder auf andere Art zu verändern;
3. Wald im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
4. Dauergrünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
5. Werbeeinrichtungen oder Verkaufseinrichtungen aufzustellen und zu betreiben;
6. die Ruhe und den Naturgenuß durch Lärm zu stören, zum Beispiel durch Tonwiedergabegeräte, Krafträder, Flugzeugmodelle oder ähnliches;
7. im Landschaftsschutzgebiet mit Krafträdern oder Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb von dafür zugelassenen Straßen und Wegen zu fahren oder zu parken;
8. Störungen durch Fluggeräte aller Art zu verursachen, wie zum Beispiel Ultraleichtflieger, Parasailing, Fallschirmspringen oder andere touristische Flugvarianten;
9. Zelte, Wohnwagen oder andere mobile Unterkünfte außerhalb von dafür zugelassenen Plätzen auf- oder abzustellen;
10. Übungsgelände für Segel -, Motor -, Fesselflugmodelle oder ähnliche anzulegen oder zu betreiben;
11. baugenehmigungspflichtige oder nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen oder Hochspannungsleitungen zu errichten oder Plätze aller Art, Straßen, Wege oder andere öffentliche Verkehrsflächen anzulegen beziehungsweise erheblich zu ändern oder zu erweitern;
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Vorschriften des § 4 bleiben:
1. die ordnungsgemäße land -, forst – und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des Verbotes in § 4 Abs.2 Nr.6;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne von § 1 Bundesjagdgesetz;
3. die erforderliche Gewässerunterhaltung,
4. die Gewinnung von Rohstoffen entsprechend Berechtsams Nr. II-A-b-014/93-1837 des Bergamtes bis in das Jahr 2023 und
5. das Befahren des Gebietes und Parken im Gebiet durch Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie durch Beauftragte der Behörden in Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten.
§ 6 Schutz -, Pflege – und Entwicklungsmaßnahmen
Zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes kann der Landrat als untere Naturschutzbehörde die notwendigen Überwachungs-, Schutz -, Pflege – und Entwicklungsmaßnahmen anordnen.
§ 7 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten nach §§ 4 und 5 kann der Landrat als untere Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt, insbesondere eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht zu erwarten ist, und auch sonst keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
(2) Von den Verboten und Geboten nach §§ 4 und 5 kann der Landrat als untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegend Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung fordert.
(3) Bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sind Nebenbestimmungen zulässig.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 69 Abs. 1 und 2 Landesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach § 7 erteilt worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Deutsche Mark geahndet werden.