INO – Interessensgemeinschaft Naturschutz an der Ostsee
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Verordung Salzhaff

Die aktuelle Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet “Salzhaff” bei Rerik. Veröffenticht im Jahr 1998 durch den Landkreis Bad Doberan. Die Paragraphen die hier aufgezeigt sind zeigen, wie das Salzhaff befahren und genutzt werden darf. Die gesamte Verordung können Sie hier herunterladen.

Auszug:

§4 Verbotene Handlungen

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck gemäß § 3 dieser Verordnung zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild nachteilig verändern.

(2) Insbesondere ist es verboten :

1. Gewässer und Feuchtflächen aller Art, wie zum Beispiel Sölle, Röhrichtbestände und Riede, seggen – und binsenreiche Naßwiesen, naturnahe und unverbaute Bäche, stehende Kleingewässer sowie die hieran gebundene Vegetation oder Tierwelt zu verändern oder zu beseitigen ;

2. Trocken – und Magerrasen, Oser, Feldgehölze, Feldhecken, Steilküsten, Dünen, Salzwiesen und Wattflächen zu beschädigen oder zu beseitigen;

3. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Grundwasserabsenkungen, Be-oder Entwässerungsmaßnahmen sowie Grabenausbau zu verändern;

4. die Bodengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf – und Abspülungen, Auffüllungen oder auf andere Art zu verändern;

5. Wald im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

6. Dauergrünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

7. Feuer außerhalb von Einrichtungen anzumachen, die für den Betrieb eines Feuers vorgesehen sind;

8. Fahrzeuge oder Anhänger zu waschen oder auf andere Weise zu pflegen;

9. Werbeeinrichtungen und Verkaufseinrichtungen aufzustellen und zu betreiben;

10. die Ruhe und den Naturgenuß durch Lärm zu stören, zum Beispiel durch Tonwiedergabegeräte, Krafträde, Flugzeugmodelle oder ähnliches;

11. das Befahren des Landschaftsschutzgebietes mit Krafträdern, Kraftfahrzeugen und ähnliches außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen;

12. Störungen durch Fluggeräte aller Art zu verursachen (zum Beispiel Ultraleichtflieger, Parasailing und andere Touristische Flugvarianten);

13. Zelte, Wohnwagen und andere mobile Unterkünfte außerhalb der dafür bestimmten Plätze aufzustellen sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen zu parken sowie für den allgemeinen Verkehr nicht zugelassene Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren;

14. Übungsgelände für Segel -, Motor -, Fesselflugmodelle oder ähnliche anzulegen oder zu betreiben;

15. baugenehmigungspflichtige, nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen und Hochspannungsleitungen zu errichten sowie Plätze aller Art, Straßen, Wege und andere öffentliche Verkehrsflächen anzulegen beziehungsweise erheblich zu ändern oder zu erweitern;

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Vorschriften des § 4 Nummer 4 und Nummer 5 bleiben:

1. die ordnungsgemäße land -, forst – und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung;

2. der Jagdschutz und die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne von § 1 Bundesjagdgesetz;

3. das Aufstellen der üblichen Hochsitze aus Holz ohne geschlossene Aufbauten, von Futterraufen und ähnlichen mit der Jagdausübung verbundenen Anlagen für vorübergehende Zwecke;

4. die erforderliche Gewässerunterhaltung und erforderliche Kopfweidenpflege;

5. die Veränderung von Gewässern und Feuchtflächen aller Art im Rahmen der Wiederherstellung und Pflege naturnaher Gewässer und Feuchtgebiete;

6. die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße, einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs – und Vermessungsarbeiten.